Die Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems gehen bis auf das Mittelalter zurück. Damals waren zum Beispiel Handwerker in sogenannten Zünften organisiert. In ihnen gab es bereits Vorformen der solidarischen Krankenversicherung: Alle Mitglieder einer Zunft zahlten Beiträge in eine gemeinsame Kasse ein. Daraus konnten einzelne Mitglieder unterstützt werden, wenn sie etwa wegen einer Erkrankung in Not gerieten. Seit Beginn der Industrialisierung gab es zum Beispiel Fabrikarbeiter-Krankenkassen. Vereinheitlicht wurden die verschiedenen Formen sozialer Absicherung durch die Sozialpolitik am Ende des 19. Jahrhunderts, der sogenannten Bismarck’schen Sozialgesetzgebung. Als erstes wurde 1883 die Krankenversicherung eingeführt. Sie sollte zunächst vor allem die Arbeiter in Industrie, Handwerk und Kleingewerbe absichern, wenn sie krank wurden.
Alle Versicherten erhielten einen Rechtsanspruch auf kostenlose ärztliche Behandlung und Arzneimittel sowie Kranken- und Sterbegeld. Damals waren etwa 10 Prozent der Bevölkerung krankenversichert – heute sind es nahezu 100 Prozent.
Auf die Einführung der Krankenversicherung 1883 folgten die gesetzliche Unfallversicherung (1884) und die Rentenversicherung (1889). 1927 wurde die Arbeitslosenversicherung für Arbeiter und Angestellte eingeführt.
Die Unfallversicherung sichert unter anderem medizinische Leistungen im Fall von arbeitsbedingten Unfällen und Berufskrankheiten sowie Geldleistungen bei arbeitsbedingter Erwerbsunfähigkeit und Tod. Die Unfallversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung, finanziert sich aber allein aus Arbeitgeberbeiträgen.
Die gesetzliche Rentenversicherung wird zu gleichen Teilen durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Sie zahlt Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Rehabilitationsleistungen für Erwerbstätige.
Erst im Jahr 1995 wurde der fünfte Zweig des Sozialversicherungssystems eingeführt: die Pflegeversicherung. Sie übernimmt einen Anteil der Kosten für Betreuung und Pflege, wenn jemand pflegebedürftig wird.
Die gesetzlichen Vorgaben zu den fünf Zweigen der Sozialversicherung finden sich in den Sozialgesetzbüchern.